AGB

Es gelten: EINHEITSBEDINGUNGEN DER DEUTSCHEN TEXTILWIRTSCHAFT
Fassung: 01.01.2020

§ 1 Geltungsbereich
1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die
nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der
Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch
dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von
den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen
vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt
der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert
zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah
erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des
Käufers statthaft.
5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt,
so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu
setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger
Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der
Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien. Der Kläger ist auch
berechtigt, am Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation
zu klagen
Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§ 4 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine
bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen,
Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien
gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die
Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden
Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die
länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die
Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung,
längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der
anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben
wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht
eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der
verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei
nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag
zurücktreten.
3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die
jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.
§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt
der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über
die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben
unberührt.
2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die
Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.
3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.
§ 7 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen
nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der
Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des
Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar. Dies
gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine
mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht
auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12
Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die
Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2
und 3 Anwendung finden.
5. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 8 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen
Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern,
gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung
einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand
mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand
mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand
netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer
Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem
Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von
1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der
Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:

 
Rechnungen ab zu begleichen mit
4 % Skonto am
zu begleichen mit
2,25 % Skonto am
zu begleichen
netto am
1. – 10. eines
Monats
15. des gleichen
Monats
5. des nächsten
Monats 
5. des
übernächsten
Monats
11. – 20. eines
Monats
25. des gleichen
Monats
15. des nächsten
Monats
15. des
übernächsten
Monats
21. – Ultimo eines
Monats
5. des gleichen
Monats
25. des nächsten
Monats 
15. des
übernächsten
Monats

5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
7. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem
Konto des Verkäufers.
§ 10 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet §
288 BGB Anwendung.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der
Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen
Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm
obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12
Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB.
§ 119 InsO bleibt unberührt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich
dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang
zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden,
vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden
Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine
zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt
der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende
Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den
Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen –
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer
hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die
Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt
der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den
Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des
Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet,
dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer
Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese
Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In
diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die
Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der
Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser
Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine
genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift
der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter
Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den
Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag
vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie
gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den
Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im
Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des
Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er
hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu
informieren.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 wird ausgeschlossen.